Anzeige § 2a der Bedarfsgegenständeverordnung

20 %
40 %
60 %
80 %
100 %

Benötigte Unterlagen und Hinweise:

  • Unterschrift persönlich oder digital möglich

Mit oder ohne digitalem Konto fortfahren? Bitte wählen Sie:

* Mit einer Benutzer-ID werden persönliche Daten im Formular vorausgefüllt. Je nach Art der Anmeldung brauchen Sie dann ggf. keine persönliche Unterschrift leisten.

 

Feld zum Steuern der Anzeige für "Ihre persönlichen Daten". Blendet das Fieldset für die Anzeige der persönlichen Daten aus, wenn der Wert ungleich true ist und der Wert des Feldes "IsOrganization" ebenfalls einer Wert ungleich true hat. (Realisierung über zusätzlich eingebundenes JS)

Feld zum Steuern der Anzeige. Blendet Fieldset für organisationsbezogene Daten aus, wenn IsOrganization nicht den Wert true hat

Kontaktdaten des Unternehmers

Ergänzende Hinweise:

 

Unternehmer, die Lebensmittelbedarfsgegenstände nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) als Fertigerzeugnis herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, haben dies spätestens bei Aufnahme der Tätigkeit der für den jeweiligen Betrieb zuständigen Behörde anzuzeigen.

 

Die zuständige Behörde ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Betrieb befindet. Die Anzeigepflicht gilt nicht für Lebensmittelunternehmer, deren jeweiliger Betrieb bereits nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; L 226 vom 25.6.2004, S. 3; L 46 vom 21.2.2008, S. 51; L 58 vom 3.3.2009, S. 3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2021/382 ) von der zuständigen Behörde registriert worden ist. Außerdem gilt die Ausnahme entsprechend für die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 aufgeführten Erzeuger. Dagegen stellt die Gewerbemeldung keinen Ersatz für die Anzeige dar.


Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten, hat die Meldung für jede Betriebsstätte gesondert an die für den Standort zuständige Behörde zu erfolgen. Unternehmer, die ihre Tätigkeit bereits vor dem 01.07.2024 aufgenommen haben, müssen die Anzeige bis zum 31.10.2024 übermitteln. Änderungen der Daten sind innerhalb von sechs Monaten nach Änderung mitzuteilen, sofern die Änderung dann noch besteht.

 

Die Anzeigepflicht wurde neu eingeführt ab dem 01.07.2024 durch die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 114).

Bezeichnung und Anschrift der Betriebsstätte
Angabe der Gruppe der Materialien und Gegenstände

Materialen und Gegenstände nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.

Bitte die Materialien und Gegenstände die den Hauptbestandteil der hergestellten, behandelten oder in den Verkehr gebrachten Lebensmittelbedarfsgegenstände darstellt angeben (Mehrfachnennungen möglich):

Weitere Angaben
E-Mail-Einverständniserklärung
Eindeutige Online-Authentifizierung
Einreichung des Dokumentes an das Landratsamt Bayreuth
Unterschrift ist nicht erforderlich
Virtuelle Unterschrift ist erforderlich

Bitte unterschreiben Sie hier am Bildschirm, ggf. mit der Maus.

Persönliche Unterschrift ist erforderlich

Bitte unterschreiben Sie hier am Bildschirm, ggf. mit der Maus.

all fields with (*) are required